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Allgemeine Wartungs- und Servicebedingungen

I. Auslegung

  1. In den allgemeinen Service- und Reparaturbedingungen bezeichnet:
    a) „engcon“ die engcon Germany GmbH mit Sitz in Mannheim, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 704649; Anschrift Obere Grüben 7, 97877 Wertheim.
    b) „Auftraggeber“ bzw. „ Kunde“ den Vertragspartner von engcon.
    c) „Ware“, „Gegenstand“, „Maschine“ bezeichnet den Gegenstand, dessen Service, Wartung oder Reparatur der Kunde bei engcon beauftragt hat sowie
    d) „Bedingungen“ oder kurz „ASB“ unsere allgemeinen Service- und Reparaturbedingungen sowie
    e) „Vertrag“ den Vertrag über die von bei uns beauftragten und von uns zu erbringenden Leistungen, insbesondere Service, Wartung, Reparatur oder Installation.
    f) „Service“ und „Wartung“ Maßnahmen der vorbeugenden Instandhaltung, insbesondere Reinigen, Abschmieren, Justieren, Austausch von Verschleißteilen sowie ähnliche Maßnahmen zur Verminderung bzw. Verhinderung von Verschleißerscheinungen. Wartungen werden regelmäßig nach, im Einzelfall von der jeweiligen Ware oder Maschine abhängigen, Intervallen durchgeführt (meist bestimmte Anzahl an Betriebsstunden). Serviceleistungen werden vom Kunden separat angefordert, in der Regel unabhängig von Intervallen.
    g) „Reparatur“ die Instandsetzung, wodurch ein/e Gegenstand/Gerät/Maschine in einen funktionsfähigen Zustand zurückversetzt wird.
    h) „Installation“ Arbeiten, zum Anschluss der von uns gelieferten Gegenstände an Geräte/ Maschinen des Kunden,im Einzelfall auch von nicht von uns gelieferten Waren/Gegenständen.
  2. Jeder Verweis in unseren ASB auf einzelne Bestimmungen oder Sätze bezieht sich auf unsere ASB in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
  3. Die Überschriften in unseren ASB dienen lediglich der Lesbarkeit und haben keinerlei Einfluss auf den Inhalt.


II. Geltungsbereich

  1. Sachlicher Geltungsbereich
    a) Die ASB sind wesentlicher Bestandteil unserer Leistungen und Angebote über Wartungs-, Service- und Reparaturdienstleistungen gegenüber dem Auftraggeber. Unser Personal ist nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit den Kunden zu treffen, die von unseren ASRB abweichen.
    b) Unseren ASB entgegenstehende oder davon abweichende Bedingungen erkennen wir nur an, wenn wir der Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Unsere ASB gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren ASB abweichende Bedingungen des Auftraggebers die beauftragte Leistung ausgeführt haben bzw. ausführen.
  2. Persönliche Geltungsbereich

a) Unsere ASB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Der Kunde bestätigt mit seiner Bestellung, dass er Unternehmer ist.
b) Unsere ASB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

III. Kostenvoranschlag und Vertragsschluss

  1. Unsere Kostenvoranschläge Angebote sowie Preisangaben, insbesondere in Prospekten, Werbematerialien und Anzeigen sind freibleibend und unverbindlich. Kostenvoranschläge und Angebote sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich oder in Textform abgegeben und als verbindlich bezeichnet worden sind. Wir sind an einen verbindlichen Kostenvoranschlag 14 Tage ab Datum des Kostenvoranschlags gebunden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Danach gelten unsere am Tage der Leistung gültigen Materialpreise und Verrechnungssätze gemäß der „Preisliste für Serviceleistungen” (Servicesätze). Die Servicesätze sind beim Auftragnehmer jederzeit abrufbar.
  2. Sollten bei der Durchführung des Auftrags die Ausführung weiterer, nicht im Kostenvoranschlag oder nicht im Angebot genannter Arbeiten notwendig werden, sind wir berechtigt, den Umfang der Arbeiten ohne Rückfrage beim Auftraggeber um bis zu 20% des veranschlagten Gesamtpreises zu überschreiten. Sollte wir absehen können, dass die zusätzlichen Kosten den Gesamtpreis um mehr als 20% überschreiten, werden wir die weiteren Arbeiten mit dem Auftraggeber abstimmen.
  3. Sofern nichts Abweichendes vereinbart, gelten für die von uns zu erbringenden Leistungen die am Tag der Ausführung der leistungsgültigen Materialpreise und Verrechnungssätze gemäß unserer jederzeit abrufbaren Preisübersicht für Service-, Wartungs- und Reparaturdienstleistungen.
  4. Sofern der Kunde ein verbindliches Angebot im Sinne von § 145 BGB abgibt, ist er hieran eine Woche gebunden, soweit er nicht regelmäßig mit einer späteren Annahme durch uns rechnen muss. Sollten wir ein Angebot nicht annehmen, werden wir dies nach Klärung der Leistungsmöglichkeit elektronisch oder schriftlich mitteilen.
  1. Ein verbindlicher Vertrag kommt mit Übermittlung der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Durchführung der beauftragten Leistung (Service, Wartung, Reparatur oder Installation) zu Stande.


III. Eigentums- und Urheberrechte an Unterlagen

  1. Wir behalten uns das Eigentums- und Urheberrecht an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen vor. Die Weitergabe an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
  2. Zu Angeboten oder Kostenvoranschlägen gehörende Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen sind, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.


IV. Art und Umfang der beauftragten und zu erbringenden Leistungen/Leistungstermin

  1. Für den Inhalt und Umfang unserer Leistungen ist – sofern erstellt – unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
  2. Die angegebenen Termine für die Erbringung der beauftragten Leistungen sind nur Richtwerte und nur verbindlich, wenn sie schriftlich oder elektronisch vereinbart worden sind. Leistungsfristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch in keinem Fall vor Eingang der vom Kunden
    • zu beschaffenden Unterlagen,
    • zu treffenden Angaben;
    • zu erklärenden Freigaben;
    • ggf. zu leistenden Anzahlung;
    • zu erfüllenden sonstigen Verpflichtungen, insbesondere
      • Gewährung des Zugangs zur Baustelle;
      • Bereitstellung der notwendigen Hebe- und Transportwerkzeuge,
      • Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser und Strom einschließlich der erforderlichen Anschlüsse,
      • Bereitstellung sämtlicher Materialien und Handlungen, die zur Einregulierung und zum Probelauf notwendig sind sowie
      • nicht vor der Klärung aller technischen Fragen.

        Leistungstermine und –fristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die beauftragten Leistungen von uns begonnen worden sind; sofern nicht schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart wurde.
  3. Ein von uns bestätigter Leistungstermin steht stets unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung mit den erforderlichen Ersatz- und Verschleißteilen. Die Verpflichtung unsererseits zur Leistung entfällt, wenn wir trotz ordnungsgemäßen kongruenten Deckungsgeschäft selbst nicht richtig und rechtzeitig beliefert werden und dies nicht von uns zu vertreten ist, wir den Kunden hierüber unverzüglich informiert und eine etwaige Vorauszahlung unverzüglich erstattet haben.
  4. Leistungstermine und –fristen verlängern sich – auch innerhalb eines Verzugs – angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten. Dabei ist gleichgültig, ob die Ereignisse bei uns oder bei von uns beauftragten Partner- und Nachunternehmen auftreten. Zu den Hindernissen im Sinne der vorstehenden Sätze gehören beispielsweise Betriebsstörungen, betriebliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh-, Baustoffe und Ersatzteile, Streik und Aussperrungen, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, terroristische Anschläge und Seuchen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Kunden unverzüglich mitteilen.
  5. Dauert das Leistungshindernis in den vorgenannten Fällen über einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen nach den ursprünglich geltenden Leistungszeiten bzw. Leistungstermin an, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, bestehen nicht. Haben die unter Ziffer 4. genannten Ereignisse zur Folge, dass uns die Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich wird, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann von uns die Mitteilung verlangen, ob wir innerhalb einer angemessenen Frist leisten oder zurücktreten wollen.
  6. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers sowie erst während der von uns durchgeführten Arbeiten als erforderlich erkennbar werdende Zusatzleistungen verlängern die Leistungszeit in angemessenem Umfang.
  7. Wir sind nicht verpflichtet, bei einen nicht durch uns zu vertretenden Abbruch eines Services, einer Wartung oder einer Reparatur die Ware in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen, es sei denn, die von uns vorgenommenen Arbeiten waren nicht erforderlich oder der Auftraggeber erteilt einen gesonderten Auftrag. Bei Erteilung eines Auftrags erfolgt das Zurücksetzen in den Ursprungszustand nur gegen Erstattung der hierfür entstehenden Kosten.
  8. Wir sind berechtigt, die vom Auftraggeber erteilten Aufträge auch durch von uns beauftragte Unternehmen ausführen zu lassen.


V. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Kunde ist verpflichtet, den Gegenstand unseren Mitarbeitern oder den Mitarbeitern von Partnerfirmen - zur Ausführung der beauftragten Leistungen - zur Verfügung zu stellen.
  2. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die beauftragten Leistungen unverzüglich nach Ankunft durch uns begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden können. Der Kunde wird uns – sofern zur Durchführung der beauftragten Leistungen erforderlich - Pläne und/oder Anleitungen rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten und unentgeltlich zur Verfügung stellen. Der Kunde bestätigt, dass der auf der Baustelle anwesende Mitarbeiter des Kunden, hilfsweise ein Polier, Bauleiter oder Vorarbeiter berechtigt ist, etwaige Stundenzettel und Abnahmeprotokolle zu unterzeichnen, weitere Aufträge zu erteilen und die Abnahme zu erklären, sofern er bei Beauftragung nicht explizit eine zeichnungsberechtigte Person benennt.
  3. Der Kunde hat insbesondere folgende Mitwirkungspflichten:
    • Bereitstellung der notwendigen Hebe- und Transportwerkzeuge,
    • Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser und Strom einschließlich der erforderlichen Anschlüsse,
    • Bereitstellung sämtlicher Materialien und Handlungen, die zur Einregulierung und zum Probelauf notwendig sind sowie
    • Sicherstellung des Versicherungsschutzes für den Arbeitsgegenstand, insbesondere gegen Risiken wie Feuer, Leitungswasser, Sturm, Maschinenbruchschaden.
  4. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so können wir – nach angemessener Fristsetzung, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.


VI. Leistungsort, Gefahrübergang

  1. Die Leistungen werden von uns regelmäßig dort erbracht, wo sich der Gegenstand befindet.
  2. Sofern erforderlich, werden die Leistungen am Sitz von engcon durchgeführt. Die Verbringung des Gegenstandes zu uns und die Abholung nach Durchführung der Leistungen erfolgt durch den Kunden und auf dessen Rechnung. Beauftragt der Kunde uns mit der Versendung des Reparaturgegenstandes, so hat er die Kosten des Versandes – einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung – zu tragen. In diesem Fall richtet sich der Gefahrübergang nach den gesetzlichen Regelungen.
  3. Befindet sich der Reparaturgegenstand bei uns, so versichern wir diesen.
  4. Kommt der Kunde mit der Rücknahme des Reparaturgegenstandes in Verzug, befindet er sich in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten, so werden ihm, beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unseren Räumlichkeiten mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages, für jeden angefangenen Monat berechnet. Wir sind berechtigt, den Reparaturgegenstand nach Ermessen auch anderweitig aufzubewahren. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden.


VII. Abnahme

  1. Der Kunde ist zur Abnahme der von uns erbrachten Leistungen verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als mangelhaft und liegt nur ein unwesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer die Pflicht zur Mangelbeseitigung ausdrücklich anerkennt.
  2. Die Abnahme der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen erfolgt durch Unterzeichnung eines Stundenzettels und/oder Abnahmeprotokolls, spätestens mit der Wiederinbetriebnahme des Reparaturgegenstandes und/oder durch die widerspruchslose Annahme der von uns erbrachten Leistungen durch den Kunden bzw. dessen bevollmächtigten Mitarbeiter, hilfsweise den Bauleiter/Polier/Vorarbeiter.
  3. Die von uns erbrachten Leistungen gelten als abgenommen, wenn wir dem Kunden eine Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Kunde nicht innerhalb der Frist die Abnahme unter Nennung eines wesentlichen Mangels zurückweist.


VIII. Preise / Zahlungsbedingungen/Aufrechnung

  1. Unsere Preise sind Nettopreise. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht mit eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung mit Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. Die von Engcon zu erbringenden Leistungen werden je nach Vereinbarung zum Pauschalpreis oder aber nach den gültigen Material- und Verrechnungsätzen berechnet.
  3. Wir akzeptieren die Zahlungsmethode per Rechnung. Wir behalten uns jedoch, insbesondere bei Neukunden, ausdrücklich vor, nur gegen Vorkasse zu liefern.
  4. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  5. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Im Falle des Verzugs geltend die gesetzlichen Regelungen, d.h. der Rechnungsbetrag ist mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz EZB zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird hierdurch nicht beschränkt.
  6. Wir behalten uns das Recht vor, angebotene und vereinbarte Preise zu erhöhen, wenn eine Erhöhung der Kosten für uns erfolgt, die auf Faktoren zurückzuführen ist, die nicht von uns beeinflusst werden können (z. B. Währungsvorschriften, Wechselkursschwankungen, Änderungen von Zöllen, erhebliche Erhöhung der Arbeits-, Material- oder sonstigen Herstellungskosten), wenn vom Auftraggeber Änderungen des Liefertermins, der Mengen oder Spezifikationen gewünscht werden oder wenn Verzögerungen durch Versäumnisse des Käufers entstehen.
  7. Wir sind berechtigt, den Rechnungsbeleg in elektronischer Form zu versenden. Der Rechnungsversand erfolgt in diesem Fall per E-Mail an die vom Auftraggeber benannte E-Mail-Adresse und ist kostenlos. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche elektronische Rechnungen von uns ordnungsgemäß zugestellt werden können. Er ist verpflichtet, eine Änderung der E-Mail-Adresse, an welche die Rechnungen zugestellt werden sollen, unverzüglich schriftlich oder in Textform mitzuteilen.
  8. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist seitens des Kunden ausgeschlossen, es sei denn sie wurden rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt, sind unbestritten oder es handelt sich um Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen solcher Gegenansprüche.


IX. Eigentumsvorbehalt/Pfandrecht

  1. Wir behalten uns das Eigentum an allen, von im Rahmen der erbrachten Leistungen eingebauten Ersatzteile (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, vor.
  2. Erlischt unser Eigentum an den von uns gelieferten und eingebauten Ersatzteilen durch Verbindung mit dem Reparaturgegenstand des Kunden, steht uns Miteigentum an dem Reparaturgegenstand in der Höhe zu, die sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Reparaturgegenstandes zum Wert des Reparaturgegenstandes zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung ergibt.
  3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der aufgrund der Vermischung oder Verbindung unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des Rechnungsbetrages für die von uns erbrachten Leistungen ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunden seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
  6. Erlangen wir Besitz an den von uns zur reparierenden Waren, steht uns ein vertragliches Pfandrecht zu. Dies bedeutet, dass wir die Ware nur Zug um Zug gegen Zahlung unserer Rechnung herausgeben. Sollten wir aus in der Vergangenheit durchgeführten Reparaturen, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen noch offene Forderungen gegen den Kunden haben, steht uns ein erweitertes Pfandrecht zu, sofern die Forderungen im Zusammenhang mit dem nunmehr in Reparatur befindlichen Ware stehen.


X. Gewährleistung

  1. Für Mängel der Reparaturleistungen haften wir – sowie nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Für Mängel und Schäden, die auf

a) auf unsachgemäßer Behandlung,

b) übermäßiger Beanspruchung,

c) ungeeignete Betriebsmittel,

d) mangelhafter eigenmächtiger Änderung und Nachbesserung, insbesondere eigene Konstruktionen an dem Gegenstand, wie die Verlegung der elektrischen Leitungen, der Anbau von Teilen beruhen, übernehmen wir keine Gewährleistung.

  1. Soweit ein durch uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Herstellung eines neuen Werkes berechtigt.

Die Kosten, die dadurch entstehen, dass die zu reparierende Sache an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wird, werden von uns nicht getragen.

Darüber hinaus haben wir das Recht, bei Fehlschlagen eines Nachbesserungsversuchs eine neuerliche Nachbesserung, wiederum innerhalb angemessener Frist, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nachbesserung fehlschlägt, steht dem Kunden das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Werklohn zu mindern. Zur Vornahme aller nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und sodann von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Im letzteren Fall sind wir sofort über Art und Umfang der Mängel zu verständigen.


XI. Schadenersatz

  1. Soweit sich aus diesen ASB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die sich ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.


XII. Verjährung

  1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt 2 Jahre ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  2. Vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der von uns erbrachten Leistungen beruhen, verjähren innerhalb von eines Jahres ab Abnahme, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Nr. XII., 2. sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.


XIII. Schlussbestimmung

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort auch für einen etwaigen Nacherfüllungsanspruch ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.


Allgemeine Verkaufsbedingungen

I. Auslegung

  1. In den allgemeinen Verkaufsbedingungen bezeichnet:
    a) „engcon“ die engcon Germany GmbH mit Sitz in Mannheim, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 704649; Anschrift Obere Grüben 7, 97877 Wertheim.
    b) „Käufer“ bzw. „ Kunde“ den Vertragspartner von engcon.
    c) „Ware“ die zum Portfolio von engcon gehörenden Produkte; als “Ware” verstehen sich alle Waren, Dokumente, Materialien oder andere Gegenstände, die in der Bestellung aufgeführt sind; sämtlich Sachen nach den §§ 90 ff BGB, die Gegenstand eines Kaufvertrags nach §§ 433 ff BGB oder Werklieferungsvertrags nach § 650 BGB sein können.
    d) “Bestellung” ist eine Willensäußerung des Kunden, insbesondere mündlich, telefonisch, per Brief, E-Mail oder Fax, an engcon zum Erwerb und/oder zur Lieferung von Waren, dies ist ein Angebot des Kunden an engcon,
    e) „Bedingungen“ oder kurz „AVB“ unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen (diese Bedingungen) sowie
    f) „Vertrag“ den Kaufvertrag nach §§ 433 ff BGB oder Werklieferungsvertrag nach § 650 BGB über Ware aus dem Portfolio von engcon.Klarstellend: Für Dienstleistungen von engcon, die insbesondere Reparaturleistungen an Maschinen und deren Zubehör, gleich ob an unseren Waren oder von anderen Herstellern, gelten andere Bedingungen, die Allgemeinen Servicebedingungen (ASB).
  2. Jeder Verweis in unseren AVB auf einzelne Bestimmungen oder Sätze bezieht sich auf unsere AVB in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
  3. Die Überschriften in unseren AVB dienen lediglich der Lesbarkeit und haben keinerlei Einfluss auf den Inhalt.


II. Geltungsbereich

  1. Sachlicher Geltungsbereich
    a) Unsere AVB gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen, Leistungen und Angebote gegenüber) unseren Kunden betreffend Waren im Sinne des I, Nr. 1, lit. c. Unser Verkaufspersonal ist nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit den Kunden zu treffen, die von unseren AVB abweichen. Für andere Leistungen von engcon, insbesondere Reparaturleistungen, gelten gesonderte Bedingungen.
    b) Unseren AVB entgegenstehende oder davon abweichende Bedingungen erkennen wir nur an, wenn wir der Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Unsere AVB gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AVB abweichende Bedingungen des Käufers, die Lieferung ausgeführt haben bzw. ausführen
  2. Persönliche Geltungsbereich

a) Unsere AVB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Der Kunde bestätigt mit seiner Bestellung, dass er Unternehmer ist.
b) Unsere AVB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

III. Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sowie Preisangaben, insbesondere in Prospekten, Werbematerialien und Anzeigen, sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Sofern der Kunde eine Bestellung, also ein verbindliches Angebot im Sinne von § 145 BGB, abgibt, ist er hieran eine Woche gebunden, soweit er nicht regelmäßig mit einer späteren Annahme durch uns rechnen muss. Sollten wir ein Angebot nicht annehmen, werden wir dies nach Klärung der Lieferbarkeit elektronisch oder schriftlich mitteilen.
  3. Ein verbindlicher Vertrag kommt mit Übermittlung einer Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Auslieferung der bestellten Ware, zustande.
  4. Für offensichtliche Irrtümer und Abweichungen in Preislisten, Rechnungen oder Bestätigungen behalten wir uns Berichtigung und Nachberechnung vor. Die Gefahr von Übermittlungsfehlern trägt der Besteller.

 

IV. Eigentums- und Urheberrechte an Unterlagen

  1. Wir behalten uns das Eigentums- und Urheberrecht an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Kostenanschlägen und sonstigen Unterlagen vor. Die Weitergabe an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
  2. Zu Verträgen, insbesondere Angeboten, gehörende Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen sind, wenn ein Kaufvertrag nicht zustande kommt, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.


V. Umfang der Leistungspflicht

  1. Für den Inhalt und Umfang unserer Lieferungen oder Leistungen ist – sofern erstellt – unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Wir sind jedoch ohne Rückfragen beim Kunden berechtigt, auf eine technische Konstruktion oder ein Material zurückzugreifen, die von der Auftragsbestätigung abweicht, sofern hierdurch keine Verschlechterung der Ware eintritt.
  2. Wir behalten uns das Recht vor, Änderungen an der Ware vorzunehmen, die erforderlich sind, um den geltenden Sicherheits- oder sonstigen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.


VI. Preise / Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise gelten ab Werk, d. h. ausschließlich Verpackung, Versand und Zollgebühren.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht mit eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung mit Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Wir akzeptieren die Zahlungsmethode per Rechnung. Wir behalten uns jedoch, insbesondere bei Neukunden ausdrücklich vor, nur gegen Vorkasse zu liefern.
  4. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  5. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von __ Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.
  6. Im Falle des Verzugs gelten die gesetzlichen Regelungen, d.h. der Kaufpreis ist mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz EZB zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird hierdurch nicht beschränkt.
  7. Wir behalten uns das Recht vor, den Preis der Waren zu erhöhen, wenn eine Erhöhung der Kosten für uns erfolgt, die auf Faktoren zurückzuführen ist, die nicht von uns beeinflusst werden können (z. B. Währungsvorschriften, Wechselkursschwankungen, Änderungen von Zöllen, erhebliche Erhöhung der Arbeits-, Material- oder sonstigen Herstellungskosten), wenn vom Käufer Änderungen des Liefertermins, der Mengen oder Spezifikationen gewünscht werden oder wenn Verzögerungen durch Versäumnisse des Käufers entstehen.
  8. Wir sind berechtigt, den Rechnungsbeleg in elektronischer Form zu versenden. Der Rechnungsversand erfolgt in diesem Fall per E-Mail an die vom Käufer benannte E-Mail-Adresse und ist kostenlos. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche elektronische Rechnungen von uns ordnungsgemäß zugestellt werden können. Er ist verpflichtet, eine Änderung der E-Mail-Adresse, an welche die Rechnungen zugestellt werden sollen, unverzüglich schriftlich oder in Textform mitzuteilen.
  9. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist seitens des Kunden ausgeschlossen, es sei denn sie wurden rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt, sind unbestritten oder es handelt sich um Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen solcher Gegenansprüche.


VII. Beschaffungsrisiko

Wir sind nur zur Lieferung aus unserem Warenvorrat und der von uns bei unseren Lieferanten bestellten Warenlieferung verpflichtet. Ein Beschaffungsrisiko wird von uns nicht übernommen, auch nicht bei einem Kaufvertrag über eine Gattungsware.


VIII. Lieferung, Lieferzeit

  1. Die angegebenen Termine für die Lieferung der Waren sind nur Richtwerte. Die Lieferzeit richtet sich nach den beiderseitigen Vereinbarungen. Soweit nichts anderes geregelt ist, beginnt sie mit dem Datum einer etwaigen Auftragsbestätigung, jedoch in keinem Fall vor Eingang der vom Käufer
  • zu beschaffenden Unterlagen,
  • zu treffenden Angaben;
  • zu erklärenden Freigaben;
  • zu leistenden Anzahlung;
  • zu erfüllenden sonstigen Verpflichtungen sowie
  • nicht vor der Klärung aller technischen Fragen.

  1. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
  2. Ein von uns bestätigter Liefertermin steht stets unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Die Verpflichtung unsererseits zur Lieferung entfällt, wenn wir trotz ordnungsgemäßen kongruenten Deckungsgeschäft selbst nicht richtig und rechtzeitig beliefert werden und dies nicht von uns zu vertreten ist, wir den Käufer hierüber unverzüglich informiert und eine etwaige Vorauszahlung unverzüglich erstattet haben.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzugs – angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten. Dabei ist es gleichgültig, ob Hindernisse in unserem Werk oder im Werk eines unserer Zulieferer eintreten. Zu den Hindernissen im Sinne der vorstehenden Sätze gehören beispielsweise Betriebsstörungen, betriebliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Streik und Aussperrungen, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, terroristische Anschläge und Seuchen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Käufer unverzüglich mitteilen.
    a) Dauert das Leistungshindernis in den vorgenannten Fällen über einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen nach den ursprünglich geltenden Lieferzeiten an, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, bestehen nicht. Haben die unter Ziffer 4. genannten Ereignisse zur Folge, dass uns oder unseren Unterlieferanten die Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich wird, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann von uns die Mitteilung verlangen, ob wir innerhalb einer angemessenen Frist liefern oder zurücktreten wollen.
    b) Erwächst dem Käufer wegen einer schuldhaften Verzögerung durch uns ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche – mit Ausnahme des Rücktrittsrechts – berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche des Verzugs nach Ablauf einer Karenzzeit von 2 Monaten 0,5 %, insgesamt maximal jedoch 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Lieferung oder Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Unsere Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Fällt uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last oder beruht der Lieferverzug auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
  4. Nimmt der Käufer die Waren nicht an, verzögert er die Abholung oder Auslieferung, kommt er in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so werden ihm, beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unseren Räumlichkeiten mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages, für jeden angefangenen Monat berechnet. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Weitergehende Ansprüche, insbesondere das geltend machen eines höheren Schadens.


IX. Gefahrübergang / Versicherung

  1. Sofern nichts Abweichendes vereinbart, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt, auf den Kunden über.
  2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf ihn über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  3. Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.


X. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn wir einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufnehmen und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Sollten die gelieferte Ware mit unserem Einverständnis einem Dritten, der dem Käufer den an uns zu zahlenden Kaufpreis durch Darlehenshingabe oder auf eine andere Art und Weise finanziert, zur Sicherung für die Finanzierung übereignet werden, so überträgt der Käufer uns hiermit seine dingliche Anwartschaft an der Ware für den Fall, dass im Zeitpunkt der Freigabe des Sicherungseigentums durch den finanzierenden Dritten noch nicht unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer erfüllt worden sind. Die dingliche Anwartschaft hat einen solchen Umfang, dass der Liefergegenstand wieder in das Vorbehaltseigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung fällt.
  3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Ware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des Kaufpreises ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunden seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.


XI. Gewährleistung

  1. Für Mängel der Ware haften wir – soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, garantieren wir keine bestimmte Beschaffenheit unserer Ware zum Zeitpunkt des Übergangs.
  3. Der Kunde muss die gelieferte Ware ab Empfang unverzüglich untersuchen, insbesondere auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit und Mängel innerhalb von 8 Werktagen
a) nach Empfang der Ware bei offensichtlichen Mängelnb) ab Entdeckung des versteckten Mangels

uns anzeigen. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

  1. Für Mängel und Schäden, die
a) auf unsachgemäßer Behandlung,
b) übermäßiger Beanspruchung,
c) ungeeignete Betriebsmittel,
d) mangelhafter eigenmächtiger Änderung und Nachbesserung, übernehmen wir keine Gewährleistung.

  1. Soweit ein durch uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Die Kosten, die dadurch entstehen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wird, werden von uns nicht getragen. Darüber hinaus haben wir das Recht, bei Fehlschlagen eines Nachbesserungsversuchs eine neuerliche Nachbesserung, wiederum innerhalb angemessener Frist vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nachbesserung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Zur Vornahme aller nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und sodann von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Im letzteren Fall sind wir sofort über Art und Umfang der Mängel zu verständigen.



XII. Schadenersatz

  1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die sich ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.


XII. Verjährung

  1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt 2 Jahre ab Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  2. Vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Nr. XII., 2. sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.


XIII. Schlussbestimmung

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort auch für einen etwaigen Nacherfüllungsanspruch ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.

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