I. Auslegung
- In den allgemeinen Service- und Reparaturbedingungen bezeichnet:
a) „engcon“ die engcon Germany GmbH mit Sitz in Mannheim, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 704649; Anschrift Obere Grüben 7, 97877 Wertheim.
b) „Auftraggeber“ bzw. „ Kunde“ den Vertragspartner von engcon.
c) „Ware“, „Gegenstand“, „Maschine“ bezeichnet den Gegenstand, dessen Service, Wartung oder Reparatur der Kunde bei engcon beauftragt hat sowie
d) „Bedingungen“ oder kurz „ASB“ unsere allgemeinen Service- und Reparaturbedingungen sowie
e) „Vertrag“ den Vertrag über die von bei uns beauftragten und von uns zu erbringenden Leistungen, insbesondere Service, Wartung, Reparatur oder Installation.
f) „Service“ und „Wartung“ Maßnahmen der vorbeugenden Instandhaltung, insbesondere Reinigen, Abschmieren, Justieren, Austausch von Verschleißteilen sowie ähnliche Maßnahmen zur Verminderung bzw. Verhinderung von Verschleißerscheinungen. Wartungen werden regelmäßig nach, im Einzelfall von der jeweiligen Ware oder Maschine abhängigen, Intervallen durchgeführt (meist bestimmte Anzahl an Betriebsstunden). Serviceleistungen werden vom Kunden separat angefordert, in der Regel unabhängig von Intervallen.
g) „Reparatur“ die Instandsetzung, wodurch ein/e Gegenstand/Gerät/Maschine in einen funktionsfähigen Zustand zurückversetzt wird.
h) „Installation“ Arbeiten, zum Anschluss der von uns gelieferten Gegenstände an Geräte/ Maschinen des Kunden,im Einzelfall auch von nicht von uns gelieferten Waren/Gegenständen. - Jeder Verweis in unseren ASB auf einzelne Bestimmungen oder Sätze bezieht sich auf unsere ASB in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
- Die Überschriften in unseren ASB dienen lediglich der Lesbarkeit und haben keinerlei Einfluss auf den Inhalt.
II. Geltungsbereich
- Sachlicher Geltungsbereich
a) Die ASB sind wesentlicher Bestandteil unserer Leistungen und Angebote über Wartungs-, Service- und Reparaturdienstleistungen gegenüber dem Auftraggeber. Unser Personal ist nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit den Kunden zu treffen, die von unseren ASRB abweichen.
b) Unseren ASB entgegenstehende oder davon abweichende Bedingungen erkennen wir nur an, wenn wir der Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Unsere ASB gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren ASB abweichende Bedingungen des Auftraggebers die beauftragte Leistung ausgeführt haben bzw. ausführen. - Persönliche Geltungsbereich
a) Unsere ASB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Der Kunde bestätigt mit seiner Bestellung, dass er Unternehmer ist.
b) Unsere ASB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
III. Kostenvoranschlag und Vertragsschluss
- Unsere Kostenvoranschläge Angebote sowie Preisangaben, insbesondere in Prospekten, Werbematerialien und Anzeigen sind freibleibend und unverbindlich. Kostenvoranschläge und Angebote sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich oder in Textform abgegeben und als verbindlich bezeichnet worden sind. Wir sind an einen verbindlichen Kostenvoranschlag 14 Tage ab Datum des Kostenvoranschlags gebunden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Danach gelten unsere am Tage der Leistung gültigen Materialpreise und Verrechnungssätze gemäß der „Preisliste für Serviceleistungen” (Servicesätze). Die Servicesätze sind beim Auftragnehmer jederzeit abrufbar.
- Sollten bei der Durchführung des Auftrags die Ausführung weiterer, nicht im Kostenvoranschlag oder nicht im Angebot genannter Arbeiten notwendig werden, sind wir berechtigt, den Umfang der Arbeiten ohne Rückfrage beim Auftraggeber um bis zu 20% des veranschlagten Gesamtpreises zu überschreiten. Sollte wir absehen können, dass die zusätzlichen Kosten den Gesamtpreis um mehr als 20% überschreiten, werden wir die weiteren Arbeiten mit dem Auftraggeber abstimmen.
- Sofern nichts Abweichendes vereinbart, gelten für die von uns zu erbringenden Leistungen die am Tag der Ausführung der leistungsgültigen Materialpreise und Verrechnungssätze gemäß unserer jederzeit abrufbaren Preisübersicht für Service-, Wartungs- und Reparaturdienstleistungen.
- Sofern der Kunde ein verbindliches Angebot im Sinne von § 145 BGB abgibt, ist er hieran eine Woche gebunden, soweit er nicht regelmäßig mit einer späteren Annahme durch uns rechnen muss. Sollten wir ein Angebot nicht annehmen, werden wir dies nach Klärung der Leistungsmöglichkeit elektronisch oder schriftlich mitteilen.
- Ein verbindlicher Vertrag kommt mit Übermittlung der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Durchführung der beauftragten Leistung (Service, Wartung, Reparatur oder Installation) zu Stande.
III. Eigentums- und Urheberrechte an Unterlagen
- Wir behalten uns das Eigentums- und Urheberrecht an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen vor. Die Weitergabe an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
- Zu Angeboten oder Kostenvoranschlägen gehörende Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen sind, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
IV. Art und Umfang der beauftragten und zu erbringenden Leistungen/Leistungstermin
- Für den Inhalt und Umfang unserer Leistungen ist – sofern erstellt – unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
- Die angegebenen Termine für die Erbringung der beauftragten Leistungen sind nur Richtwerte und nur verbindlich, wenn sie schriftlich oder elektronisch vereinbart worden sind. Leistungsfristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch in keinem Fall vor Eingang der vom Kunden
- zu beschaffenden Unterlagen,
- zu treffenden Angaben;
- zu erklärenden Freigaben;
- ggf. zu leistenden Anzahlung;
- zu erfüllenden sonstigen Verpflichtungen, insbesondere
- Gewährung des Zugangs zur Baustelle;
- Bereitstellung der notwendigen Hebe- und Transportwerkzeuge,
- Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser und Strom einschließlich der erforderlichen Anschlüsse,
- Bereitstellung sämtlicher Materialien und Handlungen, die zur Einregulierung und zum Probelauf notwendig sind sowie
- nicht vor der Klärung aller technischen Fragen.
Leistungstermine und –fristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die beauftragten Leistungen von uns begonnen worden sind; sofern nicht schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart wurde.
- Ein von uns bestätigter Leistungstermin steht stets unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung mit den erforderlichen Ersatz- und Verschleißteilen. Die Verpflichtung unsererseits zur Leistung entfällt, wenn wir trotz ordnungsgemäßen kongruenten Deckungsgeschäft selbst nicht richtig und rechtzeitig beliefert werden und dies nicht von uns zu vertreten ist, wir den Kunden hierüber unverzüglich informiert und eine etwaige Vorauszahlung unverzüglich erstattet haben.
- Leistungstermine und –fristen verlängern sich – auch innerhalb eines Verzugs – angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten. Dabei ist gleichgültig, ob die Ereignisse bei uns oder bei von uns beauftragten Partner- und Nachunternehmen auftreten. Zu den Hindernissen im Sinne der vorstehenden Sätze gehören beispielsweise Betriebsstörungen, betriebliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh-, Baustoffe und Ersatzteile, Streik und Aussperrungen, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, terroristische Anschläge und Seuchen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Kunden unverzüglich mitteilen.
- Dauert das Leistungshindernis in den vorgenannten Fällen über einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen nach den ursprünglich geltenden Leistungszeiten bzw. Leistungstermin an, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, bestehen nicht. Haben die unter Ziffer 4. genannten Ereignisse zur Folge, dass uns die Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich wird, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann von uns die Mitteilung verlangen, ob wir innerhalb einer angemessenen Frist leisten oder zurücktreten wollen.
- Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers sowie erst während der von uns durchgeführten Arbeiten als erforderlich erkennbar werdende Zusatzleistungen verlängern die Leistungszeit in angemessenem Umfang.
- Wir sind nicht verpflichtet, bei einen nicht durch uns zu vertretenden Abbruch eines Services, einer Wartung oder einer Reparatur die Ware in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen, es sei denn, die von uns vorgenommenen Arbeiten waren nicht erforderlich oder der Auftraggeber erteilt einen gesonderten Auftrag. Bei Erteilung eines Auftrags erfolgt das Zurücksetzen in den Ursprungszustand nur gegen Erstattung der hierfür entstehenden Kosten.
- Wir sind berechtigt, die vom Auftraggeber erteilten Aufträge auch durch von uns beauftragte Unternehmen ausführen zu lassen.
V. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Kunde ist verpflichtet, den Gegenstand unseren Mitarbeitern oder den Mitarbeitern von Partnerfirmen - zur Ausführung der beauftragten Leistungen - zur Verfügung zu stellen.
- Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die beauftragten Leistungen unverzüglich nach Ankunft durch uns begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden können. Der Kunde wird uns – sofern zur Durchführung der beauftragten Leistungen erforderlich - Pläne und/oder Anleitungen rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten und unentgeltlich zur Verfügung stellen. Der Kunde bestätigt, dass der auf der Baustelle anwesende Mitarbeiter des Kunden, hilfsweise ein Polier, Bauleiter oder Vorarbeiter berechtigt ist, etwaige Stundenzettel und Abnahmeprotokolle zu unterzeichnen, weitere Aufträge zu erteilen und die Abnahme zu erklären, sofern er bei Beauftragung nicht explizit eine zeichnungsberechtigte Person benennt.
- Der Kunde hat insbesondere folgende Mitwirkungspflichten:
- Bereitstellung der notwendigen Hebe- und Transportwerkzeuge,
- Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser und Strom einschließlich der erforderlichen Anschlüsse,
- Bereitstellung sämtlicher Materialien und Handlungen, die zur Einregulierung und zum Probelauf notwendig sind sowie
- Sicherstellung des Versicherungsschutzes für den Arbeitsgegenstand, insbesondere gegen Risiken wie Feuer, Leitungswasser, Sturm, Maschinenbruchschaden.
- Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so können wir – nach angemessener Fristsetzung, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.
VI. Leistungsort, Gefahrübergang
- Die Leistungen werden von uns regelmäßig dort erbracht, wo sich der Gegenstand befindet.
- Sofern erforderlich, werden die Leistungen am Sitz von engcon durchgeführt. Die Verbringung des Gegenstandes zu uns und die Abholung nach Durchführung der Leistungen erfolgt durch den Kunden und auf dessen Rechnung. Beauftragt der Kunde uns mit der Versendung des Reparaturgegenstandes, so hat er die Kosten des Versandes – einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung – zu tragen. In diesem Fall richtet sich der Gefahrübergang nach den gesetzlichen Regelungen.
- Befindet sich der Reparaturgegenstand bei uns, so versichern wir diesen.
- Kommt der Kunde mit der Rücknahme des Reparaturgegenstandes in Verzug, befindet er sich in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten, so werden ihm, beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unseren Räumlichkeiten mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages, für jeden angefangenen Monat berechnet. Wir sind berechtigt, den Reparaturgegenstand nach Ermessen auch anderweitig aufzubewahren. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden.
VII. Abnahme
- Der Kunde ist zur Abnahme der von uns erbrachten Leistungen verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als mangelhaft und liegt nur ein unwesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer die Pflicht zur Mangelbeseitigung ausdrücklich anerkennt.
- Die Abnahme der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen erfolgt durch Unterzeichnung eines Stundenzettels und/oder Abnahmeprotokolls, spätestens mit der Wiederinbetriebnahme des Reparaturgegenstandes und/oder durch die widerspruchslose Annahme der von uns erbrachten Leistungen durch den Kunden bzw. dessen bevollmächtigten Mitarbeiter, hilfsweise den Bauleiter/Polier/Vorarbeiter.
- Die von uns erbrachten Leistungen gelten als abgenommen, wenn wir dem Kunden eine Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Kunde nicht innerhalb der Frist die Abnahme unter Nennung eines wesentlichen Mangels zurückweist.
VIII. Preise / Zahlungsbedingungen/Aufrechnung
- Unsere Preise sind Nettopreise. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht mit eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung mit Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Die von Engcon zu erbringenden Leistungen werden je nach Vereinbarung zum Pauschalpreis oder aber nach den gültigen Material- und Verrechnungsätzen berechnet.
- Wir akzeptieren die Zahlungsmethode per Rechnung. Wir behalten uns jedoch, insbesondere bei Neukunden, ausdrücklich vor, nur gegen Vorkasse zu liefern.
- Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
- Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Im Falle des Verzugs geltend die gesetzlichen Regelungen, d.h. der Rechnungsbetrag ist mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz EZB zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird hierdurch nicht beschränkt.
- Wir behalten uns das Recht vor, angebotene und vereinbarte Preise zu erhöhen, wenn eine Erhöhung der Kosten für uns erfolgt, die auf Faktoren zurückzuführen ist, die nicht von uns beeinflusst werden können (z. B. Währungsvorschriften, Wechselkursschwankungen, Änderungen von Zöllen, erhebliche Erhöhung der Arbeits-, Material- oder sonstigen Herstellungskosten), wenn vom Auftraggeber Änderungen des Liefertermins, der Mengen oder Spezifikationen gewünscht werden oder wenn Verzögerungen durch Versäumnisse des Käufers entstehen.
- Wir sind berechtigt, den Rechnungsbeleg in elektronischer Form zu versenden. Der Rechnungsversand erfolgt in diesem Fall per E-Mail an die vom Auftraggeber benannte E-Mail-Adresse und ist kostenlos. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche elektronische Rechnungen von uns ordnungsgemäß zugestellt werden können. Er ist verpflichtet, eine Änderung der E-Mail-Adresse, an welche die Rechnungen zugestellt werden sollen, unverzüglich schriftlich oder in Textform mitzuteilen.
- Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist seitens des Kunden ausgeschlossen, es sei denn sie wurden rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt, sind unbestritten oder es handelt sich um Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen solcher Gegenansprüche.
IX. Eigentumsvorbehalt/Pfandrecht
- Wir behalten uns das Eigentum an allen, von im Rahmen der erbrachten Leistungen eingebauten Ersatzteile (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, vor.
- Erlischt unser Eigentum an den von uns gelieferten und eingebauten Ersatzteilen durch Verbindung mit dem Reparaturgegenstand des Kunden, steht uns Miteigentum an dem Reparaturgegenstand in der Höhe zu, die sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Reparaturgegenstandes zum Wert des Reparaturgegenstandes zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung ergibt.
- Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der aufgrund der Vermischung oder Verbindung unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des Rechnungsbetrages für die von uns erbrachten Leistungen ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunden seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
- Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
- Erlangen wir Besitz an den von uns zur reparierenden Waren, steht uns ein vertragliches Pfandrecht zu. Dies bedeutet, dass wir die Ware nur Zug um Zug gegen Zahlung unserer Rechnung herausgeben. Sollten wir aus in der Vergangenheit durchgeführten Reparaturen, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen noch offene Forderungen gegen den Kunden haben, steht uns ein erweitertes Pfandrecht zu, sofern die Forderungen im Zusammenhang mit dem nunmehr in Reparatur befindlichen Ware stehen.
X. Gewährleistung
- Für Mängel der Reparaturleistungen haften wir – sowie nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Für Mängel und Schäden, die auf
a) auf unsachgemäßer Behandlung,
b) übermäßiger Beanspruchung,
c) ungeeignete Betriebsmittel,
d) mangelhafter eigenmächtiger Änderung und Nachbesserung, insbesondere eigene Konstruktionen an dem Gegenstand, wie die Verlegung der elektrischen Leitungen, der Anbau von Teilen beruhen, übernehmen wir keine Gewährleistung.
- Soweit ein durch uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Herstellung eines neuen Werkes berechtigt.
Die Kosten, die dadurch entstehen, dass die zu reparierende Sache an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wird, werden von uns nicht getragen.
Darüber hinaus haben wir das Recht, bei Fehlschlagen eines Nachbesserungsversuchs eine neuerliche Nachbesserung, wiederum innerhalb angemessener Frist, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nachbesserung fehlschlägt, steht dem Kunden das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Werklohn zu mindern. Zur Vornahme aller nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und sodann von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Im letzteren Fall sind wir sofort über Art und Umfang der Mängel zu verständigen.
XI. Schadenersatz
- Soweit sich aus diesen ASB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. - Die sich ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
XII. Verjährung
- Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt 2 Jahre ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
- Vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der von uns erbrachten Leistungen beruhen, verjähren innerhalb von eines Jahres ab Abnahme, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Nr. XII., 2. sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
XIII. Schlussbestimmung
- Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Erfüllungsort auch für einen etwaigen Nacherfüllungsanspruch ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.